Der Jedermannsfunk wird für alle Arten privater, nichtkommerzieller Funkkommunikation benutzt. Er ist zum persönlichen Informations- und Meinungsaustausch gedacht. CB bedeutet «Citizens Band» und heisst Bürger-Frequenzband.

Seit dem 1.1.2013 ist die Nutzung von Anlagen für den CB-Funk nicht mehr konzessionspflichtig.

Die Befreiung dieser Funkanwendung von der Konzessionspflicht entspricht dem allgemeinen internationalen Trend und wurde in der Vergangenheit auch immer wieder aus Kreisen der entsprechenden Frequenznutzerinnen und -nutzer gewünscht.

Diese Einführung findet man auf der Webseite des BAKOM – Bundesamt für Kommunikation

Die nachstehende Tabelle informiert über die gültigen Einzelheiten und wesentlichen Merkmale:

Frequenzband Name Technische Vorschriften Bemerkungen
26960 – 27410 kHz DSB/SSB AM CB / CEPT PR 27 RIR1102-02 Max. 4 W (AM, FM),
max. 12 W PEP (SSB

Rufzeichen

Sprechfunk: Als Folge der Befreiung von der Konzessionspflicht entfällt gleichzeitig die bisherige Zuteilung bzw. Registrierung von Rufzeichen durch die Konzessionsbehörde. Dies, da weder technische noch juristische Gründe eine Beibehaltung dieser Registrierung weiterhin erfordern.

Datenfunk: Das Datenfunk-Protokoll (Packet-Radio) verlangt hingegen ein 6-stelliges Rufzeichen aus der international für die Schweiz gültigen Serie. Das Konzessionsgesuch kann online ausgefüllt werden. Die Konzession kostete 5.- / Jahr und wurde auf 5 Jahre im voraus kassiert.

Das BAKOM erteilt die Konzession für den Datenfunk, ist aber auch die Aufsichtsbehörde.

Circulation card

Die auf einer multilateralen Vereinbarung basierende „CEPT-Circulation Card» läuft per 31.12.2012 ab und wird in Absprache mit den bisher beteiligten Verwaltungen nicht mehr erneuert.
Für das Mitführen und Betreiben von CB-Funkgeräten ausserhalb der Schweiz gelten die jeweils nationalen Vorschriften im Gastland. CB-Nutzern wird deshalb empfohlen sich vorab bei der zuständigen Verwaltung des jeweiligen Gastlandes über die Nutzungsmodalitäten zu informieren.